Finanzielles

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Hier geht`s um Ihre Mäuse...

Gebührentabelle zum Stand 01.09.2023:

Kinder ab drei Jahren:

3 bis 4 Stunden 100,00 € ___ * minus100 € Beitragszuschuss

4 bis 5 Stunden 150,00 € ___ * minus100 € Beitragszuschuss

5 bis 6 Stunden 170,00 € ___ * minus100 € Beitragszuschuss

6 bis 7 Stunden 190,00 € ___ * minus100 € Beitragszuschuss

7 bis 8 Stunden 210,00 € ___ * minus100 € Beitragszuschuss

8 bis 9 Stunden 230,00 € ___ * minus100 € Beitragszuschuss

(*Ab September des Jahres, in dem das Kind 3 Jahre alt wird, gibt es vom Freistaat Bayern einen Beitragszuschuss von 100 €.)

Kinder unter 3 Jahren:

3 bis 4 Stunden 210,00 €

4 bis 5 Stunden 250,00 €

5 bis 6 Stunden 290,00 €

6 bis 7 Stunden 320,00 €

7 bis 8 Stunden 360,00 €

Finanzielle Unterstützung:

Beitragszuschuss: Elternbeiträge werden für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt an die Kindertagesstätten. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich.

Bayerisches Krippengeld : Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Bayerischen Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gekoppelt. Das Bayerische Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze (60.000,00 € sowie zusätzlich 5.000,00 € je weiterem Kind) nicht übersteigt. Zuständig für das bayerische Krippengeld ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Servicetelefon: 0931 320 909 29

(Teil-) Erlass des Elternbeitrags durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Beziehern von Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, (Arbeitslosengeld II, falls keine Übernahme durch das Jobcenter erfolgt), werden auf Antrag die Elternbeiträge vollständig erlassen.

Zuständig für die Antragsstellung für Kinder, die in der Stadt Ansbach wohnen:

Amt für Familie und Jugend der Stadt Ansbach

Erlass des Elternbeitrags und /oder des Mittagessens durch das Jobcenter (Schalkhäuserstr. 40)

Bezieher von ALG II (ohne zusätzlichen ALG I Bezug), die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen oder an berufsbezogenen Kursen/Maßnahmen teilnehmen oder arbeitend sind (sog. Aufstocker) können in der Regel einen Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge stellen.

Kostenübernahme des Mittagessens durch das Amt für Soziales

Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung (vom Amt für Soziales der Stadt Ansbach), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können im Rahmen von „Bildung und Teilhabe (BuT)“ einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen stellen.